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BFH 22.09.2004 III R 9/03, NWB 51/2004 S. 396

Einkommensteuer | Erklärung der Betriebsaufgabe (§§ 16, 20 EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken seien. Die Rspr. des BFH, nach der eine Betriebsaufgabeerklärung erkennbar von dem Bewusstsein der daraus folgenden Versteuerung der stillen Reserven getragen sein müsse, bezieht sich nur auf Fälle, in denen mangels ausdrücklicher Aufgabeerklärung aus anderen Umständen, Handlungen oder Äußerungen auf eine Betriebsaufgabe geschlossen wird. (2) Zuschätzungen aufgrund einer Nachkalkulation bei einer Kap...

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