Der verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionklägerin (Klägerin) war Eigentümer des Grundstücks K, das bis zu seiner Veräußerung im Jahre 1956 dem Gewerbe einer OHG, an der der Ehemann der Klägerin beteiligt war, als Betriebsvermögen gedient hatte. Anläßlich der Auflösung der OHG im Jahre 1956 wurden die in dem Grundstück K enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt, was zu einer Einkommensteuerschuld in Höhe von . . . DM führte. Der Ehemann der Klägerin bezahlte diese Schuld in der Folgezeit nicht. Das Gewerbe wurde fortan von ihm als Einzelunternehmer betrieben. Als Betriebsgrundstück diente ein von ihm im Jahre 1955 erworbenes Ruinengrundstück (Grundstück S), das 1956 mit einem Miet- und Geschäftsgebäude bebaut wurde. In die Bilanzen bis einschließlich 1960 wurde das Grundstück S weder mit seinem betrieblich genutzten noch mit dem sonstigen Teil aufgenommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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