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BFH Urteil v. - I R 128/82

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen einen über einen Betrag von 37 147 DM lautenden Bescheid auf Rückforderung von Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Ergänzungsabgabe 1970 und 1971 nur in Höhe eines Betrages von 6 457 DM stattgegeben. Das Urteil des FG wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde vom 10. März 1982 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 1982, beim FG eingegangen am 14. Mai 1982, legte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten gegen das Urteil des FG Revision ein, rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts, beantragte wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Revision. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte er folgendes aus:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 246
BFH/NV 1987 S. 246 Nr. -1
VAAAB-40089

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BFH, Urteil v. 23.02.1983 - I R 128/82 -nv-

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