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BFH Beschluss v. - VIII R 35/96

Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 3. Januar 1996 auf die Beschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) zugelassen. Die hierdurch in Lauf gesetzte Revisionsfrist endete am 29. Februar 1996 (§§120 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 5 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Revision des Klägers ist beim FG am 13. Mai 1996 eingegangen, nachdem der Senat mit Beschluß vom 27. März 1996 die Kosten des Beschwerdeverfahrens VIII B 33/95 dem Kläger auferlegt hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1242
DAAAB-39892

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BFH, Beschluss v. 09.04.1998 - VIII R 35/96 -nv-

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