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BFH Beschluss v. - VIII R 10/97

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1989 und 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger gewährte im Jahr 1988 ein Darlehen nach §17 des Berlinförderungsgesetzes. Zur Refinanzierung nahm er selbst ein Darlehen auf. Der Darlehensvertrag sah keine laufende Tilgung vor. Statt dessen sollte das Refinanzierungsdarlehen zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt in voller Höhe getilgt werden. Für die Tilgung schloß der Kläger eine Kapitallebensversicherung mit entsprechender Fälligkeit ab. Die jährlichen Versicherungsbeiträge machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) versagte den Werbungskostenabzug.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1509
MAAAB-39889

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 25.06.1998 - VIII R 10/97 -nv-

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