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Schenkungsteuer; | unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen unter Ehegatten (§ 7 ErbStG)
Nach der neueren Rspr. des BStBl II 366) sind sog. unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen nicht deswegen von der SchenkSt ausgenommen, weil sie - wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters - nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen i. S. der §§ 516 ff. BGB darstellen. Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich - nicht anders als bei sonstigen Zuwendungen - nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. In Übereinstimmung mit den obersten FinBeh der anderen Länder hat der (BStBl I 297) den Erl. v. (BStBl I 513) mit Wirkung v. aufgehoben. Auf unbenannte Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Familienwohnheims, die vor dem ausgeführt worden sind, bleibt der Erlaß anzuwenden.