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BAG 08.06.2000 2 ABR 1/00
Kündigungsschutz; | Kündigung wegen sexueller Belästigung (§ 2 BeschSchG)
Die vom Arbeitgeber gem. § 2 BeschSchG zu treffenden vorbeugenden Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigten ihn nicht, der sexuellen Belästigung beschuldigte Arbeitnehmer zu entlassen, wenn eine entsprechende Tat nicht nachgewiesen werden kann. Auch § 4 BeschSchG gewährt insoweit kein Kündigungsrecht. Eine Kündigung wegen des Verdachts sexueller Belästigung bleibt nach allgemeinen Grundsätzen zulässig; allerdings muss der Arbeitgeber dann die Kündigung - zumindest hilfsweise - auf den entsprechenden Verdacht stützen ().