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BFH Beschluss v. - III R 66/97

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Streitjahre 1991 und 1992 Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, der Kläger habe eine Prozeßvollmacht nicht eingereicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1231
VAAAB-39714

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 26.02.1998 - III R 66/97 -nv-

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