Die vor dem Finanzgericht (FG) zunächst vor allem wegen eines Bekanntgabeproblems und vorsorglich auch wegen Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibetragsregelung erhobene Klage gegen den Bescheid über Lohnsteuer-Jahresausgleich 1986 vom 15. Oktober 1987 in Gestalt der Einspruchsentscheidung führte, nachdem der Kläger und Revisionskläger (Kläger) seine formell- rechtlichen Einwände fallen gelassen hatte, schließlich dazu, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) am 26. April 1993 einen inhaltsgleichen, aber in folgenden Punkten nach §165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) in der für das Streitjahr geltenden Fassung vorläufigen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid für 1986 erließ:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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