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BFH Beschluss v. - XI B 145/96

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Antragstellerin beteiligte sich ab Ende 1993 an dem "Unternehmensspiel Life". Der Veranstalter bot als Spielleiter die Mitgliedschaft in der Spielgemeinschaft gegen Zahlung eines Beitrags von 6 500 DM an. Die Mitglieder waren berechtigt, weitere Mitglieder zu werben. An den Beiträgen der von ihnen geworbenen Mitglieder waren sie beteiligt. Für die ersten drei geworbenen Mitspieler erhielt der Werbende je 1 500 DM, für jeden weiteren geworbenen Mitspieler jeweils 1 000 DM. Außerdem bekam der Werbende einen Anteil von den Beiträgen der geworbenen Mitglieder, die zu seinem "Stamm" gehörten. Dies waren alle neuen Mitglieder, deren Mitgliedschaft auf das (Vor-)Mitglied zurück geführt werden konnte. Der Veranstalter unterstützte die Anwerbungen durch seine Organisation. Es fanden Informationsveranstaltungen statt, bei denen das System vorgestellt und versucht wurde, die Anwesenden für eine Teilnahme zu gewinnen. Die neuen Mitglieder überwiesen ihre Beiträge auf ein Konto des Veranstalters. Dieser zahlte die "Provisionen" von diesem Konto per Scheck an die Mitspieler aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 658
BFH/NV 1997 S. 658 Nr. -1
CAAAB-39580

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 14.05.1997 - XI B 145/96 -nv-

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