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BFH Beschluss v. - X B 209/96

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, die Einkommensteuer 1989 nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig festzusetzen, weil der Grundfreibetrag verfassungswidrig sei und der Gesetzgeber zumindest für die noch offenen Fälle eine Neuregelung schaffen müsse. Das FG hat sein klagabweisendes Urteil darauf gestützt, im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u. a. (BStBl II 1993, 413) sei zwecks Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Haushalte von einer faktischen Fortgeltung des an sich verfassungswidrigen Grundfreibetrages auszugehen. Die Kläger halten die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob es "wegen einer befürchteten Gefährdung des Staatshaushalts gerechtfertigt (sei), im Einzelfall gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, aus dem der Grundsatz der Steuergerechtigkeit hergeleitet (werde), zu verstoßen". Sie haben nicht dargelegt, inwiefern diese Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hätte und im vorliegenden Rechtsstreit geklärt werden könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 842
BFH/NV 1997 S. 842 Nr. -1
DAAAB-39519

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BFH, Beschluss v. 18.06.1997 - X B 209/96 -nv-

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