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BFH 03.08.1993 VIII R 82/91
Handelsrecht; | Rückzahlungsgründe bezüglich der Vorabausschüttung einer GmbH (§§ 30, 31 GmbHG; § 812 BGB)
Nach dem ist der Empfänger einer Vorabausschüttung einer GmbH aus rechtlichen Gründen nur zur Rückzahlung verpflichtet, wenn nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres ein verwendbares Eigenkapital in ausreichender Höhe nicht vorhanden ist bzw. das nach § 30 GmbHG geschützte Stammkapital verletzt wird. Die Vorabausschüttung darf, soweit kein entsprechender Vorbehalt wirksam wird, das steuerliche Jahresergebnis übersteigen und aus anderen Teilen des Eigenkapitals wie Rücklagen und Gewinnvortrag stammen.