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BFH Urteil v. - VI R 10/97

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) -- ein Diplom-Mineraloge -- war im Streitjahr 1989 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität beschäftigt. Er beantragte eine Dienstreise mit Privat-PKW vom 16. bis zum 21. Mai 1989 zur Teilnahme an einem vom 17. bis zum 19. Mai 1989 in London ausgerichteten internationalen Fachkongreß, auf dem er am 18. Mai 1989 einen 30- minütigen Fachvortrag hielt. Sein Dienstherr genehmigte ihm diese Reise als "Reise mit dienstlichem Interesse" ohne Kosten erstattung und bestätigte ihm unter dem 10. Juni 1989 seine Teilnahme daran. Der Kläger war im Namensverzeichnis als Teilnehmer und im Veranstaltungsprogramm als Vortragender aufgeführt. Begleitet wurde er von seiner damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau, die unabhängig von ihm tagsüber London besichtigte und ihn abends nach Veranstaltungsende an der Tagungsstätte abholte. Am 20. Mai 1989 traf sich der Kläger nach eigenem Bekunden mit einigen anderen Kongreßteilnehmern zu einer spontan vereinbarten Diskussion über seinen Vortrag.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 157
NAAAB-39413

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BFH, Urteil v. 18.07.1997 - VI R 10/97 -nv-

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