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BFH Urteil v. - VII R 62/96

Mit Abtretungsanzeige vom 20. Februar 1986 wurde der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der Y-Bank, von einer GmbH ein dieser gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) zustehender Umsatzsteuererstattungsbetrag in Höhe von 50 000 DM abgetreten. Dabei handelte es sich um einen Teilbetrag eines aufgrund der Umsatzsteuererklärung 1984 vom FA durch Zustimmung gemäß §168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gegenüber der GmbH unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzten Vorsteuerüberschußbetrages. Als Grund für die Abtretung wurde im amtlichen Formular der Abtretungsanzeige das Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt. Unter der Unterschrift der Klägerin befindet sich die Weisung, die Überweisung solle auf das Konto Nr. ... der Klägerin bei der Landeszentralbank zugunsten B Kontonummer ... erfolgen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 143
LAAAB-39376

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BFH, Urteil v. 13.06.1997 - VII R 62/96 -nv-

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