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BFH Urteil v. - VII R 17/96

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) erklärte für diesen im finanzgerichtlichen Verfahren aufgrund einer telefonischen Anfrage des Senatsvorsitzenden mit Schriftsatz vom 13. September 1995 den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Bei der telefonischen Anfrage war ausweislich der Akten des Finanzgerichts (FG) -- anders als bei der nachfolgenden schriftlichen Anfrage des Vorsitzenden des FG-Senats beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --), die auch zu dessen Verzicht auf mündliche Verhandlung führte -- nicht darauf hingewiesen worden, daß beabsichtigt sei, den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Der Beschluß des FG hinsichtlich der Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wurde durch die drei Berufsrichter des FG-Senats am 13. November 1995 getroffen. Durch Urteil des Vorsitzenden des FG-Senats als Einzelrichter vom 2. Januar 1996 wurde ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 507
XAAAB-39359

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BFH, Urteil v. 09.01.1997 - VII R 17/96 -nv-

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