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BFH Urteil v. - VII R 117/95

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Witwe des 1971 verstorbenen B. Sie und ihre Tochter sind die alleinigen Erben des B. Die Eheleute waren aufgrund der von ihnen abgegebenen Einkommensteuererklärungen zusammen veranlagt worden. Hierbei hatte die Einkommensteuerveranlagung 1970 aufgrund des Einkommensteuerbescheides vom ... 1974 eine Nachforderung ergeben, während die Einkommensteuerveranlagungen 1971 und 1972 mit erheblichen Überzahlungen abgeschlossen hatten. Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) hatte zunächst diese Guthabenbeträge u. a. mit dem Nachforderungsbetrag betreffend Einkommensteuerveranlagung 1970 aufgerechnet. Am ... 1982 hatte das FA den Einkommensteuerbescheid 1970 aufgrund eines geänderten Feststellungsbescheides betreffend die Einkünfte der Firma ... (Fa. G-KG), an der die Klägerin als Kommanditistin beteiligt gewesen war, geändert. In diesem Bescheid wurden die Eheleute ebenfalls zusammen veranlagt und die Einkommensteuer 1970 auf ... DM und die Ergänzungsabgabe 1970 auf ... DM festgesetzt. Die Zusammenveranlagung entsprach dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1970 und der Einkommensteuererklärung 1970 vom ... 1974. Bereits 1980 hatte die Klägerin die getrennte Veranlagung beantragt, die das FA aber erst mit inzwischen bestandskräftigen Bescheiden vom ... 1992 und vom ... 1993 durchführte. Danach schuldete die Klägerin ... DM Einkommensteuer 1970 und ... DM Ergänzungsabgabe 1970.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 482
BFH/NV 1997 S. 482 Nr. -1
FAAAB-39352

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BFH, Urteil v. 18.02.1997 - VII R 117/95 -nv-

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