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BFH Urteil v. - VIII R 49/96

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1990 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war an einer Firmengruppe beteiligt. Vom Stammkapital der A-GmbH (GmbH) und vom Stammkapital der B- GmbH hielt sie jeweils einen Anteil von nominell 25 %. Mit dem gleichen Anteil war sie Kommanditistin der C-GmbH & Co. KG und Gesellschafterin bürgerlichen Rechts der D-GbR. An den Firmen waren weitere Personen jeweils zu gleichen Verhältnissen beteiligt. Einer der Mitbeteiligten garantierte der Klägerin für den Zeitraum 1987 bis 1998 einen Mindestgewinn der Firmengruppe von 90 000 DM jährlich. Sollte dieser Mindestgewinn nicht erreicht werden, war der Mitbeteiligte verpflichtet, den Differenzbetrag an die Klägerin zu zahlen. Als garantierter Gewinn war der steuerliche Bilanzgewinn der Firmengruppe zu verstehen. Gleichzeitig mit dem Erwerb der Geschäftsanteile der GmbH durch die Klägerin wurden im Mai 1986 in die Satzung folgende Bestimmungen aufgenommen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 694
SAAAB-39326

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BFH, Urteil v. 25.11.1997 - VIII R 49/96 -nv-

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