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BFH Urteil v. - VIII R 19/95

I. Die in A wohnhaften Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind niederländische Staatsangehörige, die seit dem 9. Dezember 1977 verheiratet sind. Der Kläger betrieb in A u. a. eine Imbißstube unter der Bezeichnung "O". Mit undatiertem Vertrag veräußerte der Kläger 1992 den Imbiß für 228 000 DM -- und zwar gemäß §3 die Einrichtung, das Inventar sowie den Warenbestand für 123 640 DM und einen Firmenwert für 76 360 DM netto. Die Klägerin hat für den Imbißbetrieb neben Aushilfskräften täglich bis zu 12 Stunden gearbeitet. Der Kläger hatte mit ihr einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Im Jahr 1992 zahlte er auf ein allein ihrer Verfügung unterliegendes Konto Arbeitslohn in Höhe von insgesamt 26 680 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1094
TAAAB-39317

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BFH, Urteil v. 04.11.1997 - VIII R 19/95 -nv-

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