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BFH Beschluss v. - VIII B 8/97

Die Kläger und der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) waren Gesellschafter einer inzwischen voll beendeten KG. Das Konkursverfahren über das Vermögen der KG war mangels Masse eingestellt worden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hatte für die Zeit vom 30. September 1978 bis 31. Dezember 1980 die Gewinne/Ver luste der KG gesondert und einheitlich festgestellt und sie den Klägern und dem Beschwerdeführer zugerechnet. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) streiten die Kläger um die Rechtmäßigkeit der festgestellten Gewinne. Mit Beschluß vom 17. Dezember 1996 hat das FG den bis zum 31. Dezember 1981 als persönlich haftenden Gesellschafter an der KG beteiligten Beschwerdeführer -- der keine Klage erhoben hat -- gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Rechtsstreit beigeladen. Die Beiladung wurde für den Feststellungsbescheid für 1978 auf Antrag des FA zusätzlich auf § 174 Abs. 4 und 5 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 639
BFH/NV 1997 S. 639 Nr. -1
EAAAB-39309

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BFH, Beschluss v. 27.03.1997 - VIII B 8/97 -nv-

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