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BFH Beschluss v. - VIII B 153/94

In dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen (inzwischen durch Erledigung der Hauptsache beendeten) Klageverfahren der Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Kommanditisten R wegen Gewinnfeststellung 1989 der R GmbH & Co. KG im Konkurs (KG) war streitig, in welcher Höhe der Veräußerungsgewinn des Gesellschafters R aus der Auflösung seines negativen Kapitalkontos festzustellen war. Der Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hatte im angefochtenen Feststellungsbescheid den Veräußerungsgewinn des R in voller Höhe des sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 1978 ergebenden negativen Kapitalkontos von 1 201 674 DM festgestellt. Die Klägerin begehrte mit der Klage, diesen Gewinn zu vermindern um den Betrag des positiven Kapitalkontos in der Sonderbilanz des R auf den 31. Dezember 1976 in Höhe von 1 036 330 DM. Bei diesem Betrag handelte es sich im wesentlichen um gestundete Kaufpreisforderungen des R gegen seine Mitgesellschafter X und Y aus der Veräußerung von Teilen seines Gesellschaftsanteils im Dezember 1970.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 348
TAAAB-39275

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 14.08.1997 - VIII B 153/94 -nv-

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