Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung von fünf Steueränderungsbescheiden betreffend fünf Einfuhren im März und April 1993 von Fleisch von Hausrindern, frisch gekühlt -- Fleisch von hoher Qualität -- der Code-Nr. 0201 3000 0100, Ursprung Argentinien und Uruguay abgelehnt. Das FG befand, es bestünden weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, da die Kosten der Echtheitsbescheinigungen für das eingeführte Fleisch in den Zollwert einzubeziehen und daher zu verzollen seien, noch habe die Antragstellerin den ihr obliegenden Nachweis geführt, daß ihr durch die Vollziehung der Bescheide ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Das FG hat im Tenor seines Beschlusses ausgeführt, daß die Beschwerde nicht zugelassen werde.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 723 BFH/NV 1997 S. 723 Nr. -1 UAAAB-39240
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