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BFH Beschluss v. - VII B 200/96

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Feststellung der Unzulässigkeit der vom Vollziehungsbeamten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) in seiner Wohnung durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen begehrt, als unzulässig abgewiesen, weil die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der dem Kläger zur Durchsetzung seines Rechtsschutzziels -- Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen -- zu Gebote stehenden Anfechtungsklage sei (§ 41 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), und weil der Kläger darüber hinaus auch nicht das Bestehen eines berechtigten Interesses an einer solchen Feststellung hinreichend dargelegt habe (§ 41 Abs. 1 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 693
BFH/NV 1997 S. 693 Nr. -1
VAAAB-39218

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BFH, Beschluss v. 17.04.1997 - VII B 200/96 -nv-

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