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BFH Beschluss v. - VII B 190/96

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) wurde im Februar 1988 zum 1. Vorsitzenden des " ... (eingetragener Verein)", gewählt. Anfang Juni 1990 legte er sein Amt nieder, wurde aber vom Vorstand Anfang Juli kommissarisch zum 1. Vorsitzenden bestellt. Im September 1990 wählte die Mitgliederversammlung einen neuen Vorsitzenden. Wegen finanzieller Schwierigkeiten zahlte der Verein die angemeldete Lohn- und Kirchenlohnsteuer, einschließlich Säumniszuschlägen, für Juli und Oktober 1989, Januar und Februar 1990, April bis Dezember 1990 nicht. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) nahm den Kläger deswegen gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) mit Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung in Haftung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 594
BFH/NV 1997 S. 594 Nr. -1
XAAAB-39213

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BFH, Beschluss v. 25.02.1997 - VII B 190/96 -nv-

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