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BFH Beschluss v. - VII B 152/97

Das Finanzgericht (FG) hat die gegen einen Abrechnungsbescheid gerichtete Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 1997 hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und angekündigt, er werde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nachreichen. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ging erst am 14. Juli 1997 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Auf die Hinweise der Geschäftsstelle auf den verspäteten Eingang der Beschwerde und auf §56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. August 1997 hinsichtlich der verspäteten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §56 FGO gebeten und mitgeteilt, daß die Hinderung bis einschließlich 30. Juni 1997 bestanden habe. Tatsachen zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung hat der Kläger nicht vorgetragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 197
UAAAB-39201

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BFH, Beschluss v. 26.08.1997 - VII B 152/97 -nv-

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