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Gesellschaftsrecht; | Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Übernahme der Rolle des Konzessionsträgers
Stellt sich ein Dachdeckermeister einem anderen gegen Entgelt als ,,Konzessionsträger'' zur Verfügung, um diesem die Eintragung seines Betriebes als Dachdeckerbetrieb in die Handwerksrolle zu ermöglichen, so liegt darin die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der Dachdeckermeister haftet nach außen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (hier: Ansprüche der Lohnausgleichskasse), auch wenn im Innenverhältnis seine Haftung ausgeschlossen wurde. Die Übernahme der Konzessionsträgerschaft als solcher bildet einen gesellschaftsrechtlich erlaubten Zweck; sie ist deshalb auch ernstlich gewollt und nicht etwa als nichtiges Scheingeschäft zu behandeln ().