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BFH Beschluss v. - V B 37/97

Das Finanzgericht (FG) stellte das Verfahren wegen Umsatzsteuer für 1987 und 1988 gegen den Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) durch Beschluß vom 16. Januar 1997 ein (§72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), nachdem die Klagerücknahme erklärt worden war. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, dem Beschwerdeführer zu 2. (Prozeßbevollmächtigter), nach §136 Abs. 2 FGO auferlegt, weil dieser trotz einer entsprechenden Aufforderung des FG keine schriftliche Prozeßvollmacht vorgelegt hatte. Das FG belehrte die Beteiligten, die Kostenentscheidung sei unanfechtbar (§128 Abs. 4 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 207
RAAAB-39134

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BFH, Beschluss v. 20.08.1997 - V B 37/97 -nv-

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