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BFH Beschluss v. - V B 103/96

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kaufte im Dezember 1992 von der gesellschafteridentischen X-KG ein unbebautes Grundstück. Das Grundstück liegt in einem Gewerbegebiet. Der Kaufpreis ist im Kaufvertrag nicht beziffert, statt dessen war die Übernahme zahlreicher Schulden vereinbart. Mit Rechnung vom 2. Januar 1993 wies die X-KG einen Kaufpreis von ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer aus und bat um Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Die Klägerin begehrt den Abzug dieser Umsatzsteuer als Vorsteuer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 813
BFH/NV 1997 S. 813 Nr. -1
RAAAB-39092

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BFH, Beschluss v. 13.03.1997 - V B 103/96 -nv-

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