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BFH Beschluss v. - V B 100/96

Das Finanzgericht (FG) hat die wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1985 bis 1987 und Umsatzsteuer 1985 bis 1987 erhobene Klage als unbegründet ab gewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des bezeichneten Urteils heißt es: "Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision."

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 862
BFH/NV 1997 S. 862 Nr. -1
XAAAB-39090

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BFH, Beschluss v. 30.04.1997 - V B 100/96 -nv-

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