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BFH Beschluss v. - IX R 81/95

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen zu 1 und 2 (Klägerinnen) -- als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -- mit ihren Eltern und mit der Klägerin zu 2 sowie deren Ehemann steuerrechtlich anzuerkennende Mietverträge abgeschlossen haben. Im Klageverfahren erließ das Finanzgericht (FG) zunächst einen Vorbescheid, durch den es die Klage mangels eines erkennbaren Klageziels als unzulässig abwies. In der fristgerecht beantragten mündlichen Verhandlung begehrten die Klägerinnen, Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung entsprechend den eingereichten Erklärungen festzustellen. Die Sache wurde vertagt. Eine Aufklärungsverfügung des Berichterstatters beantworteten die Klägerinnen nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 596
BFH/NV 1997 S. 596 Nr. -1
OAAAB-39080

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BFH, Beschluss v. 04.03.1997 - IX R 81/95 -nv-

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