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BFH Urteil v. - IV R 42/96

Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) waren im Streitjahr (1987) die Kommanditistinnen der H-KG (KG). Die Klägerin zu 2 war an der KG zu 56,25 v. H., die Klägerin zu 1 zu 43,75 v. H. beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die kapitalmäßig nicht beteiligte H- GmbH (GmbH), an welcher die Klägerinnen zu je 50 v. H. beteiligt waren. Die beiden Ehegatten der Klägerinnen (Ehegatten), der Kaufmann B und der Kaufmann H, waren Geschäftsführer sowohl der GmbH als auch der KG. In den Jahren 1984 und 1985 waren Kommanditisten der KG die Klägerin zu 2 mit einer Beteiligung von 50 v. H., B mit einer Beteiligung von 37,5 v. H. sowie der Kaufmann W mit einer Beteiligung von 12,5 v. H. Im Jahre 1986 waren die Klägerin zu 2 mit 50 v. H., die Klägerin zu 1 mit 37,5 v. H. und W mit 12,5 v. H. beteiligt. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1986 schied W aus der KG aus. Der Kommanditanteil von nominell 25 000 DM wurde im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die beiden Klägerinnen zu je 50 v. H. übertragen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 837
BFH/NV 1997 S. 837 Nr. -1
QAAAB-39023

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BFH, Urteil v. 24.04.1997 - IV R 42/96 -nv-

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