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BFH Beschluss v. - IV R 13/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte Einsprüche gegen die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen und auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Bescheide zur gesonderten Feststellung des Gewinns und Umsatzsteuer 1991 für seine Anwaltspraxis in X nicht begründet. Gegen die Einspruchsentscheidungen erhob er Klage, mit der er die Aufhebung der Rechtsbehelfsentscheidungen begehrte. Zur Begründung machte er geltend, die Vor aussetzungen für eine Schätzung lägen nicht vor, die Festsetzungen hätten aufgrund der tatsächlichen Steuererklärungen zu er folgen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 786 Nr. -1
BFH/NV 1997 S. 880
BAAAB-39015

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BFH, Beschluss v. 22.04.1997 - IV R 13/96 -nv-

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