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BFH Beschluss v. - IV B 91/96

Vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für ein Gewächshaus, das die Kläger als sog. fliehendes Bauwerk bezeichnen, eine Teilwertabschreibung beanspruchen können. Die Kläger waren zu jeweils 50 v. H. an der ... GbR beteiligt; diese ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wurde zum 15. September 1991 aufgegeben. Nach dem Vortrag der Kläger war im Februar 1991 die Heizung in dem Gewächshaus ausgefallen und dadurch die gesamte Pflanzenanzucht an Beet- und Balkonpflanzen durch Frost vernichtet worden. Die Erneuerung der Heizungsanlage war nicht möglich, auch das Gewächshaus mußte abgerissen werden. Die Kläger machten daher eine Teilwertabschreibung auf null DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) folgte dem nicht, sondern ermittelte die Bilanzansätze für das Gewächshaus, die Heizung sowie Ladenausbau und andere Wirtschaftsgüter neu. Er setzte den Übergangsverlust mit ... DM, den Aufgabeverlust mit ... DM und den laufenden Verlust mit ... DM an. Das FA legte dabei eine außerordentliche Absetzung für Abnutzung (AfA) von ... DM zugrunde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 690
BFH/NV 1997 S. 690 Nr. -1
GAAAB-39009

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 08.04.1997 - IV B 91/96 -nv-

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