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BFH Urteil v. - I R 103/93

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der im Streitjahr 1986 als einziger Gesellschafter S beteiligt war. Aus Lieferbeziehungen gegenüber der B- GmbH, deren Geschäftsanteile ebenfalls nur von S gehalten wurden, hatte die Klägerin zum 31. Dezember 1984 Verbindlichkeiten in Höhe von 3 899 437 DM. Daneben besaß S zwei weitere Einzelunternehmen, die zum 31. Dezember 1984 Forderungen gegenüber der Klägerin in Höhe von 592 800 DM bzw. 199 500 DM hatten. Die Klägerin war zum 31. Dezember 1984 bilanziell um rund 2,9 Mio. DM überschuldet. Wegen vorhandener stiller Reserven betrug die tatsächliche Überschuldung nur rund 2,4 Mio. DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 572
UAAAB-38939

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BFH, Urteil v. 15.10.1997 - I R 103/93 -nv-

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