Der Antragsteller beabsichtigt, Untätigkeitsklage gemäß §46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu erheben, weil seine Untätigkeitsbeschwerde vom 12. August 1993 bislang nicht förmlich verbeschieden worden ist. Mit der Beschwerde hatte er durch Bezugnahme auf einen früheren Schriftsatz vom 13. April 1989 geltend gemacht, der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) sei hinsichtlich seines Erlaßantrags vom 27. Juli 1983, der sich auf die Vermögensteuer 1977 bis 1982 bezog, sowie hinsichtlich seines Antrags auf Neuveranlagung zur Vermögensteuer und hinsichtlich seines Antrags auf Löschung der Sicherungsghypotheken wegen rückständiger Vermögensteuern untätig geblieben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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