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BFH Urteil v. - III R 231/94

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Steuerberater, errichtete im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft Büroräume, die er nach Fertigstellung im Dezember 1983 (Streitjahr) zunächst für seine Einzelpraxis nutzte. Dazu wurden drei der von der Bauherrengemeinschaft geplanten 11 Eigentumswohnungen samt den dazugehörigen Kellerräumen zu Büroräumen und Nebenräumen umgestaltet. Im Juli 1984 brachte der Kläger seine Steuerberatungspraxis in eine in der Rechtsform einer GmbH gegründete Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) ein, an der der Kläger und zwei weitere Gesellschafter zu je 1/3 beteiligt waren. Die Gesellschafter der GmbH gründeten zugleich zum 1. Juli 1984 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der bei gesellschaftsvertraglich vereinbartem gleichem Stimmrecht der Kläger zu 94 v. H. und die beiden Mitgesellschafter zu je 3 v. H. beteiligt waren und deren wesentlicher Zweck die Verpachtung der vom Kläger einzubringenden Büroräume an die GmbH war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1001
MAAAB-38878

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BFH, Urteil v. 04.12.1997 - III R 231/94 -nv-

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