Der 1992 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Inhaber eines ... -Unternehmens. Als zuständiges Betriebsstättenfinanzamt führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) eine gesonderte Gewinnfeststellung durch und ermittelte für das Streitjahr (1986) einen Verlust. Nach einer Außenprüfung erließ es am 6. November 1992 einen nach §164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Gewinnfeststellungsbescheid, der einen Gewinn auswies. Das FA war der Auffassung, daß für den vom Ehemann der Klägerin errechneten Sanierungsgewinn eine Steuerfreiheit nach §3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Betracht kommen könne. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung waren ab Januar 1986 Verhandlungen mit der X-Bank über den Erlaß eines Kontokorrentkredits geführt worden. Es wurde vereinbart, daß zur Abgeltung der Forderungen der X-Bank eine Vergleichssumme in Höhe von 100 000 DM gezahlt und darüber hinaus 50 000 DM aus einer Lebensversicherung abgetreten werden sollten. Wegen der abgetretenen Lebensversicherung verlangte die Bank ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 100 000 DM. Das Konto bei der X- Bank wies am 9. Dezember 1986 einen Minusbestand aus. Zum 31. Dezember 1986 war das Konto ausgeglichen (Kontostand: 0 DM). Nach dem der Betriebsprüfung vorliegenden Schriftverkehr kam der Prüfer zu der Überzeugung, der sich das FA anschloß, daß die Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsgewinn nicht gegeben seien, zumal die übrigen Gläubiger keinen Schuldenerlaß ausgesprochen hatten.
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