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BFH Beschluss v. - III B 142/96

Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vertritt auch den am Klageverfahren beteiligten Beigeladenen. Der Senat geht jedoch davon aus, daß die Beschwerde nur für die Kläger eingelegt worden ist, da der gemeinsame Prozeßbevollmächtigte die Beschwerde in seiner Beschwerdebegründung vom 19. Juli 1996 ausdrücklich nur den Klägern zugeordnet hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 667
BFH/NV 1997 S. 667 Nr. -1
YAAAB-38835

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BFH, Beschluss v. 11.04.1997 - III B 142/96 -nv-

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