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BFH Beschluss v. - X R 95/93

Der erkennende Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters, mit Beschluß vom 3. Februar 1993 die Revision zugelassen. Der Beschluß wurde dem Kläger am 1. März 1993 zugestellt. Am 7. Mai 1993 ging dessen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, der in der Revisionsschrift auch als Empfänger bezeichnet ist. Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats leitete die Revision unter dem 7. Mai 1993 an das Finanzgericht (FG) weiter. Dieses legte denselben Revisionsschriftsatz unter dem 28. Mai 1993 dem BFH vor und bestätigte als Eingang den 7. Mai 1993 -- den auf der Revisionsschrift vermerkten Tag des Eingangs beim BFH --. Wann die Revision tatsächlich beim FG eingegangen ist, ist mangels Eingangsvermerks des FG nicht feststellbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 40
BFH/NV 1997 S. 40 Nr. -1
OAAAB-38753

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BFH, Beschluss v. 20.06.1996 - X R 95/93 -nv-

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