Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) erließ am 11. April 1989 unter Berufung auf § 193 der Abgabenordnung (AO 1977) i. V. m. § 42 f des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) gegenüber, der ein Einzelunternehmen betreibt, eine Anordnung zur Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1988, die keine Beanstandungen und keine Nachforderungen ergab. Das FA hob mit Bescheid vom 15. Juni 1989 unter Bezugnahme auf die am 31. Mai 1989 durchgeführte Prüfung den Vorbehalt der Nachprüfung für die in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1988 abgegebenen Lohnsteueranmeldungen auf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 161 BFH/NV 1997 S. 161 Nr. -1 SAAAB-38717
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