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BFH Urteil v. - XI R 20/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1984 als Rechtsanwalt selbständig tätig, seine Ehefrau (die Klägerin und Revisionsklägerin -- Klägerin --) war nichtselbständig tätig. Zum Haushalt der Kläger gehörten zwei 1963 und 1968 geborene Söhne. Der Kläger erklärte seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... DM, zusätzlich den Privatanteil der Pkw-Nutzung mit 1 200 DM und den Privatanteil der Telefonnutzung mit 240 DM. Die Kraftfahrzeugkosten betrugen 9 392,82 DM, die Auf wendungen für Telefon 3 583,29 DM. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung machte der Kläger Aufwendungen von 9 300 DM für einen Abwasserkanalanschluß an dem Grundstück X als Werbungskosten geltend. Für den Kanalanschluß hatte der Kläger einen Betrag von 6 894 DM entrichtet. In Höhe der Differenz zu 9 300 DM bestand eine Forderung des Klägers gegen die Stadtverwaltung. Ein Teilbetrag dieser Forderung in Höhe von 2 016 DM beruhte darauf, daß der Kläger der Stadt gestattet hatte, auf seinem Grundstück eine Kanalleitung mit Kanalschacht zu verlegen und zu erhalten; eine entsprechende Baulast wurde im Baulastenverzeichnis eingetragen. Mit ihrem Einspruch machten die Kläger verschiedene Einwendungen geltend, denen der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) teil weise stattgab. Die Aufwendungen für den Kanalanschluß zog das FA nachträglich als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften ab, erfaßte aber das Entgelt für die Übernahme der Baulast (2 016 DM) als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Den betrieblichen Anteil der Pkw-Kosten setzte das FA mit 7 199 DM an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 336
BFH/NV 1997 S. 336 Nr. -1
DAAAB-38680

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BFH, Urteil v. 04.09.1996 - XI R 20/96 -nv-

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