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BFH Beschluss v. - X B 191/96

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), ihm für seine beim FG anhängige Klage wegen Einkommensteuer 1993 Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, abgelehnt, weil der Antragsteller trotz Aufforderung die nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 117 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 376
BFH/NV 1997 S. 376 Nr. -1
LAAAB-38608

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BFH, Beschluss v. 05.11.1996 - X B 191/96 -nv-

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