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BFH Beschluss v. - X B 149/95

Vor dem Finanzgericht (FG) ist streitig, ob die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 31. Januar 1992 vom Beigeladenen erworbene Eigentumswohnung bereits im Jahr 1991 oder erst im Jahr 1992 fertiggestellt worden ist. Hiervon hängt ab, ob den Klägern der erweiterte Schuldzinsenabzug nach § 10e Abs. 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht und ob der Beigeladene für 1991 Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 EStG beanspruchen kann.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 453
BFH/NV 1996 S. 453 Nr. 6
SAAAB-38594

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BFH, Beschluss v. 04.01.1996 - X B 149/95 -nv-

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