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BFH Beschluss v. - V S 10/96, V R 48/96

Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), von dem die Revision nicht zugelassen worden ist, hat die Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Revision ein gelegt und hat selbst beantragt, ihr Prozeß kostenhilfe (PKH) zu gewähren sowie ihr einen zum Auftreten vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugten Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin nicht eingereicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 799
BFH/NV 1997 S. 799 Nr. -1
FAAAB-38568

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BFH, Beschluss v. 04.12.1996 - V S 10/96, V R 48/96 -nv-

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