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BFH Urteil v. - V R 33/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) greift die Umsatzsteuerbescheide 1985 bis 1989 an, weil der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) aus Rechnungen über Fortbildungskosten u. a. von ... DM (1987), ... DM (1988) und ... DM (1987), . /. ... DM (1988) und ... DM (1989) den Abzug der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht zugelassen hatte. Das FA vertrat die Ansicht, die Fortbildungskurse dienten überwiegend der Persönlichkeitsentfaltung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 764
BFH/NV 1997 S. 764 Nr. -1
OAAAB-38552

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BFH, Urteil v. 17.10.1996 - V R 33/96 -nv-

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