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BFH Urteil v. - V R 33/95

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt als Bezirkshändlerin ... -Ware auf sog. "Hauspartys". Bei diesen Heimvorführungen tritt eine bei einer früheren Vorführung geworbene Hausfrau als Gastgeberin auf. Sie lädt Gäste ein, stellt die Wohnung für die Veranstaltung zur Verfügung und bewirtet die Gäste. Die Klägerin wendet der jeweiligen Gastgeberin für die bezeichneten Leistungen sog. Gastgeberinnen-Geschenke in Form von ... -Ware und Fremderzeugnissen zu. Die Gastgeberin kann diese Gegenstände nach einem Punktsystem auswählen. Die Anzahl der Punkte hängt von der Zahl der Gäste, dem Umfang der von ihnen bestellten Waren und von dem Zustandekommen weiterer Verabredungen ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 936
BFH/NV 1996 S. 936 Nr. 12
EAAAB-38551

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BFH, Urteil v. 28.03.1996 - V R 33/95 -nv-

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