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BFH Urteil v. - V R 134/93

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -- eine Grundstücksgemeinschaft -- beteiligte sich 1982 an der Bauherrengemeinschaft "F-Straße". Sie vermietete ihre Eigentumswohnung im Oktober 1983 an die ... -GmbH (S), verzichtete auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze und zog die ihr für die Errichtung der Wohnung von Unternehmern gesondert berechneten Steuerbeträge als Vorsteuer (für 1983 ... DM und für 1984 ... DM) in den Umsatzsteueranmeldungen für 1983 und 1984 ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) setzte die Umsatzsteuer in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheiden vom 5. Juli 1985 für 1983 und 1984 antragsgemäß fest, nachdem in einem Bericht der Betriebsprüfungsstelle vom 27. September 1983 ausgeführt worden war, die Bauherren seien durch Vermietung Unternehmer geworden und hätten die Verträge mit den jeweiligen Auftragnehmern geschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 72
BFH/NV 1997 S. 72 Nr. -1
AAAAB-38535

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BFH, Urteil v. 30.05.1996 - V R 134/93 -nv-

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