Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde am 14. Dezember 1989 zum Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des X bestellt. Er fertigte die den Verstorbenen betreffenden Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1982 bis 1989 und reichte sie am 11. Dezember 1990 bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) ein. Da für die Einkommensteuer 1982 zum Jahresende 1989 die Festsetzungsfrist abgelaufen war, beantragte der Kläger insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO 1977). Das FA lehnte eine Veranlagung für das Jahr 1982 ab, weil nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger am 3. Mai 1991 zugestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 330 BFH/NV 1997 S. 330 Nr. -1 EAAAB-38512
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