Der Senat hat mit Beschluß vom ... den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die von den Antragstellern persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung abgelehnt, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht innerhalb der inzwischen abgelaufenen Beschwerdefrist vorgelegt worden ist. Die Antragsteller haben daraufhin hinsichtlich dieses Versäumnisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie tragen vor, es sei ihnen nicht bekannt gewesen, daß die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO dem PKH-Antrag hätte beigefügt werden müssen; sie seien auch vom Senat darauf nicht hingewiesen worden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 636 BFH/NV 1996 S. 636 Nr. 8 GAAAB-38478
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