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BFH Urteil v. - VII R 133/95

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war -- zusammen mit dem ebenfalls als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen B -- Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom Juni 1992 gegründeten E-GmbH in Gründung (E-GmbH i. Gr.), die in der Folgezeit nicht mehr in das Handelsregister eingetragen wurde, weil die Gesellschafter ihre Stammeinlagen nicht erbrachten. Die E- GmbH i. Gr. war ebenso wie sechs andere, rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zum Zwecke der Umstrukturierung der E-AG, bei der der Kläger zuvor als Leiter eines Zweigwerkes und Prokurist beschäftigt war, gegründet worden. Sie sollte die Herstellung von ... erzeugnissen in zwei bisher von der E- AG betriebenen Zweigwerken übernehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 4
BFH/NV 1997 S. 4 Nr. -1
MAAAB-38437

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BFH, Urteil v. 16.07.1996 - VII R 133/95 -nv-

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