Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) ermittelte wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen zur Einkommensteuer 1987 und für die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1983 sowie den 1. Januar 1986 die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege und erließ unter dem 29. April 1991 entsprechende Steuerfestsetzungen. Nach erfolglosem Einspruch erhob der steuerlich beratene Kläger und Revisionskläger (Kläger) Klage. Zur Begründung machte er geltend, er unterliege lediglich der beschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Ferner erhob er Einwendungen gegen die Höhe der Schätzungen und reichte entsprechende Steuererklärungen nach.
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